Personenbedingte Kündigung
Eine personenbedingte Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn alle der folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- Der Arbeitnehmer ist auf Grund seiner persönlichen Umstände nicht mehr in der Lage, seine Pflichten nach dem Arbeitsvertrag zu erfüllen (z.B. wegen einer chronischen Krankheit).
- Es ist zu erwarten, dass die persönlichen Umstände des Arbeitnehmers (auch künftig) zu betrieblichen Störungen führen.
- Es steht kein milderes Mittel als die Kündigung zur Verfügung, insbesondere ist eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auf einem anderen Arbeitsplatz (eventuell auch verbunden mit einer Änderungskündigung) nicht möglich.
- Das Interesse des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu beenden, ist schutzwürdiger als das Interesse des Arbeitnehmers, weiter beschäftigt zu werden.
Ob eine personenbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt ist und ob auch die übrigen Voraussetzungen für eine Wirksamkeit der Kündigung erfüllt sind, kann der gekündigte Arbeitnehmer durch eine Kündigungsschutzklage vom Arbeitsgericht überprüfen lassen.
Für Ihre Fragen zur personenbedingten Kündigung stehen Ihnen gerne Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Waldschütz (Fachanwalt für Arbeitsrecht), Rechtsanwalt Christian Kronbichler und Rechtsanwalt Maximilian Klein (LL.M.Eur.) in München unter Telefon 089 / 38 39 87 70 für ein kurzes kostenfreies Telefongespräch zur Verfügung. Wir klären mit Ihnen, ob für Sie eine persönliche Beratung zum Thema 'Personenbedingte Kündigung' in unserer Kanzlei in München-Schwabing, Viktor-Scheffel-Str. 20, 80803 München, sinnvoll ist.
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